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Umlagefähigkeit der Gebäudereinigung: Gesetzliche Voraussetzungen für Vermieter und Mieter
Die Umlagefähigkeit der Gebäudereinigung ist für viele Mieter und Vermieter ein echtes Reizthema – kein Wunder, denn hier geht es schnell mal um mehrere hundert Euro im Jahr. Aber: Ohne glasklare rechtliche Grundlage läuft gar nichts. Das Zauberwort heißt „Betriebskostenverordnung“ (BetrKV), genauer gesagt § 2 Nr. 9 BetrKV. Doch das allein reicht nicht. Es muss wirklich schwarz auf weiß im Mietvertrag stehen, dass die Kosten für die Gebäudereinigung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten? Reicht nicht! Es braucht eine explizite, verständliche Vereinbarung, sonst ist die Abrechnung hinfällig.
Ein paar Feinheiten, die oft übersehen werden:
- Die Vereinbarung muss sich ausdrücklich auf die laufenden Reinigungskosten beziehen – pauschale Formulierungen wie „alle anfallenden Kosten“ sind nicht zulässig.
- Fehlt die Nennung der Gebäudereinigung im Mietvertrag, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. Da hilft auch keine nachträgliche Ergänzung oder ein Aushang im Hausflur.
- Wird die Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Flur oder Keller auf Mieter umgelegt, muss das für alle betroffenen Parteien nachvollziehbar geregelt sein.
- Die Rechtsprechung ist da ziemlich streng: Schon kleine Unklarheiten im Vertrag können dazu führen, dass die Umlage scheitert. Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 373/10) hat das beispielsweise knallhart durchgezogen.
Wichtig für beide Seiten: Wer einen neuen Mietvertrag abschließt, sollte ganz genau hinschauen, ob und wie die Gebäudereinigung geregelt ist. Ein kurzer Blick ins Gesetz reicht da selten – der Teufel steckt im Detail. Und ja, das kann am Ende bares Geld bedeuten.
Typische umlegbare Reinigungskosten: Diese Positionen dürfen in die Nebenkostenabrechnung
Typische umlegbare Reinigungskosten sind oft überraschend vielfältig – und längst nicht jede Reinigungsmaßnahme taugt für die Nebenkostenabrechnung. Wer als Vermieter hier zu großzügig kalkuliert, riskiert Ärger. Für Mieter wiederum lohnt es sich, die einzelnen Posten kritisch zu prüfen.
- Laufende Reinigung gemeinschaftlicher Flächen: Dazu zählen regelmäßige Säuberungen von Treppenhäusern, Fluren, Eingangsbereichen, Waschküchen, Dachböden und Aufzugsfahrkörben. Auch Kellerflure und Fahrradkeller sind abgedeckt, sofern sie von mehreren Mietparteien genutzt werden.
- Reinigung von Fenstern und Glasflächen in Gemeinschaftsbereichen: Fensterputzen im Treppenhaus oder an Glasdächern fällt unter die umlagefähigen Kosten, solange es sich um wiederkehrende Arbeiten handelt.
- Matten- und Teppichreinigungsdienste: Die Kosten für das regelmäßige Austauschen und Reinigen von Schmutzfangmatten im Eingangsbereich sind klar umlegbar – das gilt auch, wenn diese Leistung zusätzlich zur normalen Gebäudereinigung beauftragt wird.
- Verbrauchsmaterialien: Ausgaben für Reinigungsmittel, Tücher oder andere Verbrauchsgüter, die für die laufende Reinigung der Gemeinschaftsflächen verwendet werden, gehören ebenfalls dazu.
- Wartung und Reparatur von Reinigungsgeräten: Wenn Maschinen wie Staubsauger oder Scheuersaugmaschinen für die gemeinschaftliche Reinigung eingesetzt werden, sind die laufenden Wartungs- und Reparaturkosten umlagefähig. Aber: Die Anschaffung neuer Geräte ist nicht umlagefähig.
- Personalkosten für Reinigungskräfte: Egal ob externe Firma oder angestelltes Personal – Lohn, Sozialabgaben und Versicherungen dürfen anteilig auf die Mieter umgelegt werden, sofern sie ausschließlich für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen anfallen.
Es lohnt sich, bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung auf diese typischen Positionen zu achten. Alles, was darüber hinausgeht, sollte besonders hinterfragt werden – oft verstecken sich hier unzulässige Zusatzkosten.
Vorteile und Nachteile der Umlage von Gebäudereinigungskosten auf Mieter
Pro (Vorteile) | Contra (Nachteile) |
---|---|
Transparente Kostenverteilung für gemeinschaftlich genutzte Flächen | Missverständnisse bei unklaren Vertragsklauseln möglich |
Regelmäßige professionelle Reinigung sorgt für ordentliche und hygienische Gemeinschaftsräume | Bei falscher oder pauschaler Berechnung riskieren Vermieter Rückforderungen |
Wirtschaftlicher Vorteil für Vermieter, da Kosten exakt auf Nutzer verteilt werden können | Mieter müssen genau prüfen, ob alle abgerechneten Posten zulässig sind |
Klar geregelte Umlage im Mietvertrag sorgt für Planungssicherheit | Streitpunkte bei Sonderkosten oder einmaligen Reinigungen |
Mieter profitieren von gleichbleibender Reinigung, ohne Eigenleistung | Gefahr der Intransparenz bei undurchsichtigen Abrechnungen |
Gerichtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen zusätzliche Sicherheit | Fehlerhafte Verteilungsschlüssel oder die Benachteiligung von Mietergruppen möglich |
Nicht umlagefähige Reinigungskosten: Wo die Grenzen liegen
Die Grenze zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Reinigungskosten ist oft schmaler als gedacht. Gerade bei Sonderfällen oder außergewöhnlichen Verschmutzungen tappen viele Vermieter in die Kostenfalle – und Mieter wundern sich über Posten, die da eigentlich nichts zu suchen haben.
- Einmalige oder anlassbezogene Reinigungen: Kosten, die nur durch besondere Ereignisse entstehen – etwa nach Bauarbeiten, Renovierungen oder Umzügen – dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Das gilt auch für die Beseitigung von Bauschutt oder Baustaub.
- Schadensbeseitigung und Graffiti-Entfernung: Wenn Vandalismus oder Farbschmierereien entfernt werden müssen, handelt es sich nicht um laufende Betriebskosten. Diese Ausgaben sind vom Vermieter selbst zu tragen.
- Erst- und Ersatzanschaffung von Reinigungsgeräten: Die Kosten für neue Staubsauger, Maschinen oder sonstige Gerätschaften sind Investitionen und gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
- Überwachung und Kontrolle der Reinigung: Wird etwa ein Hausmeister nur dafür bezahlt, die Arbeit der Reinigungskräfte zu kontrollieren, sind diese Kosten nicht umlagefähig. Gleiches gilt für organisatorische oder verwaltende Tätigkeiten rund um die Reinigung.
- Reinigung privater Flächen: Flächen, die ausschließlich von einzelnen Mietern genutzt werden – zum Beispiel Balkone, Terrassen oder private Kellerabteile – dürfen nicht über die allgemeine Gebäudereinigung abgerechnet werden.
Die Faustregel: Alles, was nicht regelmäßig, gemeinschaftlich und im Rahmen des üblichen Gebäudebetriebs anfällt, gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung. Wer sich unsicher ist, sollte die Abrechnung kritisch prüfen oder fachlichen Rat einholen – das kann bares Geld sparen.
Kostenverteilung bei der Gebäudereinigung: Maßstab und Beispiele
Die Wahl des richtigen Verteilungsmaßstabs bei der Gebäudereinigung entscheidet darüber, ob die Nebenkostenabrechnung am Ende als fair empfunden wird – oder für Frust sorgt. Tatsächlich gibt es mehrere zulässige Wege, die Kosten auf die Mietparteien zu verteilen, und nicht immer ist der Quadratmeterschlüssel die beste Lösung.
- Wohnfläche als Maßstab: Am häufigsten werden die Reinigungskosten nach der Wohnfläche verteilt. Wer mehr Quadratmeter bewohnt, zahlt anteilig mehr. Das klingt logisch, ist aber nicht immer gerecht – zum Beispiel, wenn jemand eine große Wohnung im Erdgeschoss bewohnt und das Treppenhaus kaum nutzt.
- Wohneinheiten: Eine andere Möglichkeit ist die Verteilung nach Anzahl der Wohnungen. Hier zahlt jede Partei denselben Anteil, unabhängig von der Wohnungsgröße. Das kann für kleinere Haushalte von Vorteil sein, benachteiligt aber größere Wohnungen.
- Personenzahl: In seltenen Fällen werden die Kosten nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt. Das macht Sinn, wenn die Nutzung der Gemeinschaftsflächen stark von der Bewohnerzahl abhängt. Allerdings ist diese Methode aufwendig, weil die Bewohnerzahl sich ändern kann und regelmäßig angepasst werden muss.
- Gewerbeeinheiten und Sonderfälle: Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnungen und Gewerbe) ist eine differenzierte Verteilung nötig. Ein Ladengeschäft mit viel Publikumsverkehr verursacht oft mehr Reinigungsaufwand als eine normale Wohnung. Hier kann eine separate Berechnung oder ein erhöhter Umlageschlüssel für Gewerbeeinheiten angebracht sein.
Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Haus mit zehn Wohnungen und einer Arztpraxis werden die Reinigungskosten zu 80% nach Wohnfläche und zu 20% nach Nutzung (Publikumsverkehr) verteilt. So wird dem höheren Aufwand durch die Praxis Rechnung getragen, ohne die privaten Mieter über Gebühr zu belasten.
Wichtig: Der gewählte Maßstab muss im Mietvertrag festgelegt sein. Änderungen sind nur mit Zustimmung aller betroffenen Mieter möglich. Wer hier trickst oder nach Gutdünken verteilt, riskiert die komplette Rückzahlung der abgerechneten Kosten.
Übertragung der Reinigungspflicht: Rechte und Pflichten im Mietverhältnis
Die Übertragung der Reinigungspflicht auf Mieter oder einen Dienstleister ist ein Bereich, in dem sich Rechte und Pflichten schnell vermischen – und Missverständnisse vorprogrammiert sind. Wer muss wann putzen? Und was passiert, wenn’s im Hausflur staubt, weil keiner zuständig sein will?
- Klare Regelung im Mietvertrag erforderlich: Die Pflicht zur Reinigung gemeinschaftlicher Flächen kann auf die Mieter übertragen werden, aber nur, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich und detailliert vereinbart ist. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Verantwortung beim Vermieter.
- Turnus und Umfang der Reinigung: Wird die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen, muss der Turnus (zum Beispiel wöchentlich oder im Wechsel) und der genaue Umfang (welche Flächen, welche Aufgaben) eindeutig festgelegt sein. Unklare oder schwammige Vorgaben führen schnell zu Streit.
- Beauftragung eines Dienstleisters: Wenn die Mieter ihren Reinigungsaufgaben nicht nachkommen, darf der Vermieter einen Reinigungsdienst beauftragen – allerdings nur nach vorheriger Ankündigung und meist mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mieter. Ohne Zustimmung ist das nur in besonderen Härtefällen (z.B. bei Krankheit oder Alter) zulässig.
- Haftung und Konsequenzen bei Pflichtverletzung: Vernachlässigt ein Mieter seine Reinigungspflicht, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall sogar auf Kosten des Mieters reinigen lassen. Das setzt aber eine eindeutige Dokumentation der Pflichtverletzung voraus.
- Gleichbehandlung und Transparenz: Alle Mieter müssen gleich behandelt werden. Es ist nicht zulässig, einzelne Mieter willkürlich von der Reinigungspflicht auszunehmen oder ihnen überdurchschnittlich viele Aufgaben aufzubürden.
Ein klarer Putzplan und regelmäßige Kommunikation beugen Ärger vor. Wer als Mieter oder Vermieter unsicher ist, sollte im Zweifel schriftlich nachfragen oder Vereinbarungen nachjustieren – das spart Nerven und manchmal auch Geld.
Streitpunkte und Fehlerquellen bei der Abrechnung von Reinigungskosten
In der Praxis sorgen Reinigungskosten immer wieder für hitzige Diskussionen – und das liegt oft an ganz bestimmten Fehlerquellen, die leicht übersehen werden. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen: Wer die typischen Stolperfallen kennt, kann bares Geld sparen oder unnötigen Ärger vermeiden.
- Unklare oder fehlerhafte Bezeichnungen: Häufig werden in der Abrechnung Sammelposten wie „Hausservice“ oder „Allgemeine Reinigung“ verwendet, ohne dass klar ist, was sich dahinter verbirgt. Das öffnet Tür und Tor für Missverständnisse und macht die Nachvollziehbarkeit für Mieter fast unmöglich.
- Fehlende Nachweise und Belege: Immer wieder werden Reinigungskosten angesetzt, ohne dass der Vermieter Rechnungen, Verträge oder Zahlungsbelege vorlegt. Gerade bei hohen oder schwankenden Beträgen ist das ein häufiger Streitpunkt – Mieter haben hier ein Recht auf Einsicht.
- Falsche oder doppelte Umlage von Kosten: Manchmal tauchen einzelne Reinigungsposten doppelt auf, etwa einmal als Teil der Hausmeisterkosten und ein weiteres Mal als eigene Position. Das ist nicht zulässig und führt zu berechtigten Beanstandungen.
- Verjährung und Fristen: Reinigungskosten dürfen nur für den korrekten Abrechnungszeitraum geltend gemacht werden. Werden Kosten aus Vorjahren nachträglich abgerechnet, ist das nicht zulässig und kann sogar zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung führen.
- Fehlende Differenzierung bei gemischter Nutzung: In Häusern mit Gewerbe und Wohnungen werden die Reinigungskosten manchmal pauschal verteilt, obwohl Gewerbeeinheiten meist einen höheren Aufwand verursachen. Hier ist eine gesonderte Berechnung Pflicht, sonst werden private Mieter benachteiligt.
- Unverhältnismäßig hohe Kosten: Fallen die Reinigungskosten deutlich höher aus als in vergleichbaren Objekten, kann das auf unwirtschaftliches Verhalten oder sogar auf Fehler bei der Beauftragung hindeuten. In solchen Fällen sollten Mieter unbedingt nachhaken und gegebenenfalls eine Überprüfung verlangen.
Wer die Abrechnung sorgfältig prüft und bei Unklarheiten nachfragt, ist klar im Vorteil. Gerade bei Reinigungskosten lohnt sich ein wachsames Auge – denn kleine Fehler können schnell große Auswirkungen haben.
Gerichtliche Entscheidungen und relevante Gesetzesgrundlagen zur Umlage der Gebäudereinigung
Gerichtliche Entscheidungen und die maßgeblichen Gesetzesgrundlagen setzen den Rahmen für die Umlage von Reinigungskosten – und sorgen für Rechtssicherheit, wenn es im Mietverhältnis mal knirscht.
- Bundesgerichtshof (BGH): Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass Reinigungskosten nur dann umlagefähig sind, wenn sie ausdrücklich und transparent im Mietvertrag vereinbart wurden (z.B. Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15). Pauschale Formulierungen oder nachträgliche Ergänzungen reichen nicht aus.
- Amtsgericht Köpenick: In einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az. 15 C 343/12) wurde entschieden, dass eine nachträgliche Einführung von Reinigungskosten ohne Zustimmung der Mieter unwirksam ist. Der Mietvertrag bleibt bindend, spontane Änderungen sind ausgeschlossen.
- Landgericht Berlin: Das Gericht betonte, dass bei gemischt genutzten Immobilien (Wohnung und Gewerbe) die Kosten für die Reinigung differenziert berechnet werden müssen. Eine pauschale Umlage auf alle Mieter ist unzulässig, wenn Gewerbeeinheiten einen höheren Reinigungsaufwand verursachen (Az. 65 S 373/10).
- Gesetzliche Grundlagen: Die zentrale Norm ist § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), der die Gebäudereinigung als umlagefähige Betriebskostenposition aufführt. Ergänzend sind die §§ 535 und 556 BGB relevant, die die Verteilung und Abrechnung von Betriebskosten regeln.
- Sonstige Betriebskosten: Für spezielle Reinigungsleistungen, die nicht ausdrücklich in der BetrKV genannt sind, ist eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag nach § 2 Nr. 17 BetrKV erforderlich. Ohne diese bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Die Rechtsprechung ist in Sachen Reinigungskosten streng: Nur klar geregelte, regelmäßig anfallende und transparent abgerechnete Posten sind umlagefähig. Wer als Vermieter oder Mieter auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an den genannten Urteilen und Gesetzesstellen orientieren.
Praxisbeispiele: Korrekte Berechnung und Abrechnung von Reinigungskosten
Praxisbeispiele zeigen am besten, wie die korrekte Berechnung und Abrechnung von Reinigungskosten tatsächlich aussieht. Hier wird deutlich, worauf es im Alltag ankommt – und wo häufig Fehler passieren.
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Beispiel 1: Reinigungskosten bei gemischter Nutzung
In einem Gebäude mit acht Wohnungen und zwei Büros werden die Gesamtkosten für die Gebäudereinigung im Jahr mit 2.400 € beziffert. Da die Büros nachweislich mehr Publikumsverkehr und damit höheren Reinigungsaufwand verursachen, werden 40 % der Kosten (960 €) auf die beiden Büros verteilt, die restlichen 60 % (1.440 €) auf die acht Wohnungen. Die Verteilung innerhalb der Gruppen erfolgt nach Wohnfläche. So wird der unterschiedliche Nutzungsgrad fair berücksichtigt. -
Beispiel 2: Einzelabrechnung von Sonderleistungen
Im Mietvertrag ist geregelt, dass die normale Gebäudereinigung umgelegt wird. Zusätzlich wird einmal jährlich eine Glasdachreinigung durchgeführt. Diese Sonderleistung ist im Mietvertrag als „sonstige Betriebskosten“ explizit genannt. Die Kosten für die Glasdachreinigung (z. B. 300 €) werden daher separat abgerechnet und nur auf die Mieter verteilt, die von dieser Leistung profitieren – etwa die Bewohner der oberen Etagen. -
Beispiel 3: Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch
In einem Mehrfamilienhaus übernehmen die Mieter im Wechsel die Reinigung des Treppenhauses. Ein Mieter kann nachweisen, dass er im Abrechnungsjahr wegen längerer Abwesenheit nicht beteiligt war. Die Abrechnung wird entsprechend angepasst, sodass nur die tatsächlich geleisteten Reinigungsdienste oder die in Anspruch genommenen externen Dienstleistungen berechnet werden. -
Beispiel 4: Nachvollziehbare Aufschlüsselung in der Abrechnung
Die Nebenkostenabrechnung listet die Reinigungskosten transparent auf: Lohnkosten für die Reinigungskraft, Kosten für Reinigungsmittel und Wartung der Geräte werden einzeln ausgewiesen. Dadurch können Mieter die Abrechnung nachvollziehen und erkennen sofort, ob alles korrekt berechnet wurde.
Diese Beispiele machen klar: Eine saubere, faire und nachvollziehbare Abrechnung ist möglich – wenn alle Beteiligten auf Transparenz und korrekte Verteilung achten.
Wichtige Tipps für transparente und rechtssichere Nebenkostenabrechnungen
Wer eine wirklich transparente und rechtssichere Nebenkostenabrechnung aufsetzen oder prüfen will, sollte ein paar zusätzliche Kniffe kennen, die oft übersehen werden – aber am Ende entscheidend sein können.
- Originalbelege bereithalten: Für jede einzelne Kostenposition empfiehlt es sich, die zugehörigen Originalrechnungen und Zahlungsnachweise griffbereit zu haben. So können Rückfragen oder Einsprüche schnell und ohne langes Suchen geklärt werden.
- Abrechnungszeitraum exakt einhalten: Die Abrechnung muss sich strikt auf den vereinbarten Zeitraum beziehen. Kosten, die davor oder danach angefallen sind, dürfen nicht einfließen – das wird von Gerichten regelmäßig beanstandet.
- Nachvollziehbare Erläuterungen zu jeder Position: Jede einzelne Kostenart sollte kurz erläutert werden. Eine stichpunktartige Beschreibung (z.B. „Treppenhausreinigung: wöchentlich, Firma XY“) hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Vertrauen.
- Keine Mischposten bilden: Kostenarten wie Reinigung, Hausmeister oder Gartenpflege müssen strikt getrennt ausgewiesen werden. Sammelposten erschweren die Kontrolle und können im Streitfall zur Unwirksamkeit der Abrechnung führen.
- Aktuelle Rechtslage regelmäßig prüfen: Die Rechtsprechung zu Betriebskosten entwickelt sich ständig weiter. Wer sich regelmäßig informiert oder professionelle Beratung einholt, bleibt auf der sicheren Seite und verhindert teure Fehler.
- Ungewöhnliche Kostenentwicklungen erklären: Kommt es zu deutlichen Kostensteigerungen oder -senkungen im Vergleich zum Vorjahr, sollte das kurz begründet werden. Transparenz schafft Akzeptanz und reduziert Rückfragen.
- Verteilungsschlüssel offenlegen: Der verwendete Umlageschlüssel (z.B. Wohnfläche, Wohneinheiten) muss klar erkennbar sein. Am besten direkt mit Zahlenbeispiel, damit jeder die Berechnung nachvollziehen kann.
Wer diese Punkte beherzigt, sorgt für eine Abrechnung, die nicht nur formal korrekt, sondern auch für alle Beteiligten verständlich und nachvollziehbar ist – und damit Ärger und langwierige Auseinandersetzungen von vornherein vermeidet.
Fazit: Handlungsempfehlungen für Vermieter und Mieter zur Gebäudereinigung in den Nebenkosten
Fazit: Handlungsempfehlungen für Vermieter und Mieter zur Gebäudereinigung in den Nebenkosten
- Vermieter sollten regelmäßig die Marktpreise für Reinigungsleistungen prüfen, um sicherzustellen, dass die abgerechneten Kosten wirtschaftlich und angemessen bleiben. Überhöhte oder nicht marktübliche Beträge führen schnell zu Beanstandungen und können die gesamte Abrechnung gefährden.
- Mieter profitieren davon, die jährlichen Kostenentwicklungen zu beobachten und bei auffälligen Schwankungen gezielt nachzufragen. Ein Vergleich mit ähnlichen Objekten oder die Nachfrage nach Preissteigerungsgründen kann Unklarheiten frühzeitig aufdecken.
- Beide Parteien sollten auf eine offene Kommunikation setzen, wenn Unsicherheiten auftreten. Klare Nachfragen und zeitnahe Antworten verhindern, dass kleine Missverständnisse zu langwierigen Streitigkeiten auswachsen.
- Bei komplexen oder strittigen Fällen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines neutralen Dritten – etwa eines Mietervereins, Haus- und Grundbesitzervereins oder eines Fachanwalts. Das kann die Klärung beschleunigen und teure Fehler vermeiden.
- Eine regelmäßige Überprüfung der mietvertraglichen Regelungen ist ratsam, insbesondere bei Eigentümerwechsel oder Vertragsverlängerungen. So lassen sich veraltete oder unklare Klauseln rechtzeitig anpassen und spätere Konflikte vermeiden.
Wer als Vermieter oder Mieter proaktiv handelt, bleibt nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, sondern sorgt auch für ein faires und transparentes Miteinander im Haus. Das zahlt sich langfristig für alle aus.
FAQ: Gebäudereinigung in den Nebenkosten – Rechte und Pflichten für Vermieter & Mieter
Welche Reinigungskosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden?
Umgelegt werden dürfen grundsätzlich nur die laufenden Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppenhaus, Flure, Keller oder Waschküche. Dazu zählen Ausgaben für Personal, Verbrauchsmittel und die Wartung von Reinigungsgeräten. Voraussetzung ist, dass diese Umlage klar und ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.
Welche Reinigungskosten sind nicht umlagefähig?
Nicht umlagefähig sind einmalige oder anlassbezogene Reinigungskosten, zum Beispiel nach Bauarbeiten, bei Graffiti-Entfernung oder die Erstanschaffung von Reinigungsgeräten. Auch die Reinigung privater Flächen zählt nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Wie muss die Umlage der Reinigungskosten im Mietvertrag geregelt sein?
Die Umlage der Reinigungskosten muss im Mietvertrag ausdrücklich, eindeutig und transparent vereinbart sein. Allgemeine oder schwammige Formulierungen reichen nicht aus. Nur wenn die Position „Gebäudereinigung“ klar benannt ist, dürfen diese Kosten abgerechnet werden.
Nach welchem Maßstab werden Reinigungskosten auf die Mieter verteilt?
Am häufigsten erfolgt die Verteilung nach Wohnfläche. Alternativ kann vertraglich auch nach Wohneinheiten oder Personenzahl abgerechnet werden. Wichtig ist, dass der Verteilerschlüssel im Mietvertrag vereinbart wurde und nachvollziehbar ist.
Was sind typische Fehlerquellen bei der Abrechnung der Gebäudereinigung?
Häufige Fehler sind unklare Sammelposten, fehlende Nachweise für die einzelnen Kostenpositionen, falsche Verteilungsschlüssel oder die doppelte Anrechnung von Reinigungskosten (z.B. zusätzlich in den Hausmeisterkosten). Auch nicht regelmäßig anfallende oder nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen dürfen nicht umgelegt werden.