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Gebäudereinigung und Urlaubsgeld: Was Sie wissen sollten

11.06.2025 19 mal gelesen 0 Kommentare
  • Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung haben laut Tarifvertrag Anspruch auf Urlaubsgeld.
  • Die Höhe des Urlaubsgeldes richtet sich nach der Beschäftigungsdauer und dem Arbeitsvertrag.
  • Urlaubsgeld wird in der Regel zusammen mit dem regulären Gehalt ausgezahlt.

Rechtliche Grundlagen: Urlaub und Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung

Im Bereich der Gebäudereinigung gelten spezielle tarifliche Regelungen, die den Anspruch auf Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld klar festlegen. Maßgeblich sind dabei die aktuellen Tarifverträge, insbesondere der Rahmentarifvertrag (RTV) und der Lohntarifvertrag (LTV). Sie sind nicht nur bloße Orientierung, sondern tatsächlich verbindlich – vorausgesetzt, der Betrieb ist tarifgebunden. Das bedeutet: Ohne Tarifbindung gibt es keinen automatischen Anspruch auf die tariflichen Sonderleistungen wie das zusätzliche Urlaubsgeld.

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Wichtig zu wissen: Die tariflichen Bestimmungen regeln nicht nur die Anzahl der Urlaubstage, sondern auch die Berechnung des Urlaubslohns und die Voraussetzungen für das Urlaubsgeld. Wer in einem Innungsbetrieb arbeitet, profitiert direkt von diesen Vorgaben. Ein besonderes Detail: Das zusätzliche Urlaubsgeld steht nur Beschäftigten zu, die sowohl im tarifgebundenen Betrieb arbeiten als auch Mitglied der IG BAU sind. Diese doppelte Voraussetzung ist in anderen Branchen eher ungewöhnlich, in der Gebäudereinigung aber fest verankert.

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Die gesetzlichen Mindeststandards, etwa aus dem Bundesurlaubsgesetz, werden durch die Tarifverträge meist übertroffen. Das betrifft sowohl die Zahl der Urlaubstage als auch die Höhe der Zahlungen während des Urlaubs. Wer also die Vorteile der Tarifbindung nutzen möchte, sollte genau prüfen, ob der eigene Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist. Die Auskunft darüber gibt in der Regel der Betriebsrat oder die Gewerkschaft.

Urlaubsanspruch für Vollzeit- und Teilzeitkräfte im Reinigungsgewerbe

Der Urlaubsanspruch im Reinigungsgewerbe unterscheidet sich je nach Arbeitszeitmodell deutlich. Für Vollzeitkräfte gilt ein Anspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr, was über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt. Teilzeitbeschäftigte profitieren ebenfalls von diesem hohen Standard, allerdings wird ihr Anspruch anteilig berechnet – und zwar exakt nach der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

  • Vollzeit: Wer regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält die vollen 30 Urlaubstage.
  • Teilzeit: Der Urlaubsanspruch wird proportional angepasst. Maßgeblich ist dabei die Formel: Tariflicher Jahresurlaub geteilt durch die Regelarbeitstage pro Woche, multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche.

Ein Beispiel: Arbeitet jemand nur drei Tage pro Woche, ergibt sich daraus ein individueller Urlaubsanspruch von 18 Tagen. Entscheidend ist immer die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage, nicht die Stundenzahl. Wer also etwa unregelmäßig arbeitet, sollte die Berechnung gemeinsam mit dem Arbeitgeber oder einer Beratungsstelle prüfen – kleine Fehler führen sonst schnell zu Nachteilen.

Besonderheit: Auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende erhalten ihren anteiligen Urlaub. Es lohnt sich, die eigene Arbeitszeit genau zu dokumentieren, um den vollen Anspruch durchzusetzen.

Vorteile und Nachteile des Anspruchs auf Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung

Pro Contra
Zusätzliches Urlaubsgeld erhöht das Einkommen während des Urlaubs deutlich. Der Anspruch besteht nur bei Tarifbindung des Betriebs und Mitgliedschaft in der IG BAU – sonst kein Urlaubsgeld.
Höhere Urlaubstage und Zahlungen als gesetzlich vorgeschrieben durch Tarifvertrag. Urlaubsgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Urlaubsantritt aktiv beantragt werden – Fristversäumnis führt zum Verlust des Anspruchs.
Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende profitieren anteilig von den Leistungen. Komplizierte Berechnung bei Teilzeit und schwankender Arbeitszeit erfordert genaue Dokumentation.
Die Teilnahme an der IG BAU fördert Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechte im Betrieb. Notwendigkeit, die IG BAU-Mitgliedschaft nachzuweisen – fehlende Nachweise führen zur Ablehnung.
Die Tarifbindung sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit bei der Urlaubsberechnung. Viele kleinere Betriebe sind nicht tarifgebunden, sodass Beschäftigte dort nur den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten.

Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs: Ein leicht verständliches Beispiel

Die Berechnung des persönlichen Urlaubsanspruchs kann im ersten Moment verwirrend wirken, ist aber eigentlich gar nicht so kompliziert. Entscheidend ist, wie viele Tage pro Woche tatsächlich gearbeitet wird. Die Formel dafür ist einfach, aber sie macht einen großen Unterschied – gerade für Teilzeitkräfte oder Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten.

  • Formel: Tariflicher Jahresurlaub geteilt durch übliche Wochenarbeitstage mal eigene Arbeitstage pro Woche

Ein praktisches Beispiel macht das Ganze sofort greifbar: Angenommen, im Betrieb sind 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche vorgesehen. Eine Reinigungskraft arbeitet aber nur 4 Tage pro Woche. Die Rechnung sieht dann so aus:

  • 30 (Urlaubstage laut Tarif) / 5 (übliche Arbeitstage) × 4 (eigene Arbeitstage) = 24 Urlaubstage

Andersherum: Wer nur an 2 Tagen pro Woche arbeitet, bekommt entsprechend 12 Urlaubstage (30 / 5 × 2 = 12). Diese Berechnung sorgt dafür, dass alle Beschäftigten – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Mini-Job – fair behandelt werden. Tipp am Rande: Bei schwankenden Arbeitszeiten hilft es, einen Durchschnittswert zu bilden, damit nichts unter den Tisch fällt.

Voraussetzungen für zusätzliches Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung

Das zusätzliche Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die oft übersehen werden. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen geht der Anspruch schlichtweg verloren – und das wäre doch ärgerlich.

  • Tarifgebundener Betrieb: Nur wer bei einem Arbeitgeber arbeitet, der an den Tarifvertrag der Gebäudereinigung gebunden ist (zum Beispiel durch Mitgliedschaft in einer Innung), kann überhaupt zusätzliches Urlaubsgeld erhalten.
  • Mitgliedschaft in der IG BAU: Der Anspruch besteht ausschließlich für Beschäftigte, die Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sind. Ohne diese Mitgliedschaft bleibt das Urlaubsgeld aus.
  • Mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit: Erst nach einem halben Jahr im Betrieb wird das Urlaubsgeld gezahlt. Wer früher ausscheidet, geht leer aus.
  • Geltendmachung innerhalb der Frist: Das Urlaubsgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Urlaubsantritt beantragt werden. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch unwiderruflich.

Auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende können das zusätzliche Urlaubsgeld bekommen, sofern sie die genannten Bedingungen erfüllen.

So wird das Urlaubsgeld konkret berechnet: Praxisbeispiel für Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes hängt direkt von der individuellen Arbeitszeit und der Lohngruppe ab. Klingt erst mal kompliziert, ist aber mit der richtigen Formel schnell erledigt. Für Vollzeitkräfte gilt: Das Urlaubsgeld wird mit dem Faktor 1,85 multipliziert, dem aktuellen Tarifstundenlohn und der Zahl der tariflichen Urlaubstage.

  • Formel für Vollzeit: 1,85 × Tarifstundenlohn × Urlaubstage

Ein Beispiel: Angenommen, der Tarifstundenlohn beträgt 13,50 €, es gibt 30 Urlaubstage. Die Rechnung lautet dann: 1,85 × 13,50 € × 30 = 749,25 €. Das ist der Betrag, der als zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt wird.

  • Formel für Teilzeit: (1,85 / 7,8) × gearbeitete Stunden pro Tag × Tarifstundenlohn × Urlaubstage

Für Teilzeitkräfte wird es etwas feiner gerechnet. Wer zum Beispiel an vier Tagen pro Woche jeweils 5 Stunden arbeitet, erhält das Urlaubsgeld anteilig. Auch hier ist der Tarifstundenlohn die Basis, aber die individuelle Stundenzahl pro Tag fließt mit ein. Die genaue Berechnung sorgt dafür, dass niemand benachteiligt wird – unabhängig vom Arbeitszeitmodell.

Wichtig: Die Werte ändern sich mit jeder Tarifrunde. Für exakte Zahlen lohnt sich ein Blick in die aktuellen Tarifinformationen oder eine Beratung bei der IG BAU.

Fristen und Nachweise: So sichern Sie Ihren Anspruch auf Urlaubsgeld

Damit das zusätzliche Urlaubsgeld tatsächlich auf Ihrem Konto landet, müssen Sie zwei Dinge besonders im Blick behalten: die richtige Frist und den passenden Nachweis. Einmal nicht aufgepasst – und der Anspruch ist futsch. Das ist leider keine Seltenheit.

  • Frist: Das Urlaubsgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Antritt des Urlaubs schriftlich beantragt werden. Diese Frist beginnt mit dem ersten Urlaubstag, nicht etwa mit dem letzten. Wer zu spät dran ist, verliert den Anspruch unwiderruflich.
  • Nachweis: Sie müssen Ihre Mitgliedschaft in der IG BAU nachweisen. Ein aktueller Mitgliedsausweis oder eine schriftliche Bestätigung der Gewerkschaft reicht aus. Ohne diesen Nachweis gibt es kein Urlaubsgeld – selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mein Tipp: Am besten reichen Sie den Antrag direkt zu Urlaubsbeginn ein und legen gleich die Bestätigung der IG BAU bei. So sind Sie auf der sicheren Seite und müssen sich später nicht ärgern.

Tarifbindung prüfen: Gilt Urlaubsgeld für alle Reinigungskräfte?

Ob das zusätzliche Urlaubsgeld tatsächlich gezahlt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Diese Tarifbindung ist kein Selbstläufer: Viele Reinigungsfirmen sind zwar Mitglied einer Innung, aber längst nicht alle. Ohne diese Bindung gibt es keinen Anspruch auf die tariflichen Sonderzahlungen, selbst wenn die übrigen Bedingungen erfüllt wären.

  • Prüfen Sie gezielt: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob der Betrieb Mitglied der Gebäudereiniger-Innung ist oder direkt an den Rahmentarifvertrag gebunden ist. Ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Lohnabrechnung gibt oft Hinweise – manchmal steht dort ein Verweis auf den Tarifvertrag.
  • Betriebsrat oder Gewerkschaft fragen: Wenn Unsicherheit besteht, kann der Betriebsrat oder die IG BAU Auskunft geben. Diese Stellen wissen in der Regel genau, welche Firmen tarifgebunden sind.
  • Keine Tarifbindung = kein Urlaubsgeld: Ist Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden, besteht kein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld. Dann gelten nur die gesetzlichen Mindeststandards, die deutlich weniger bieten.

Ein kurzer Check der Tarifbindung lohnt sich also – es geht um bares Geld. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, bevor Ansprüche verloren gehen.

Urlaubsgeld für Minijobber und Auszubildende in der Gebäudereinigung

Minijobber und Auszubildende im Gebäudereinigungshandwerk werden beim zusätzlichen Urlaubsgeld nicht außen vor gelassen. Beide Gruppen haben – sofern sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllen – denselben Anspruch wie reguläre Beschäftigte. Der springende Punkt: Die Berechnung erfolgt auch hier anteilig zur tatsächlichen Arbeitszeit beziehungsweise Ausbildungsvergütung.

  • Minijobber: Für geringfügig Beschäftigte wird das Urlaubsgeld auf Basis der individuell gearbeiteten Stunden berechnet. Es gibt keine Sonderregelung, die Minijobber ausschließt. Entscheidend ist, dass die tariflichen Bedingungen wie Betriebszugehörigkeit und Gewerkschaftsmitgliedschaft erfüllt sind.
  • Auszubildende: Azubis erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld ebenfalls, allerdings orientiert sich die Höhe am tariflichen Ausbildungsentgelt. Auch hier ist die Mitgliedschaft in der IG BAU notwendig, und die Fristen zur Beantragung gelten gleichermaßen.

Praktisch: Wer als Minijobber oder Auszubildender im Gebäudereiniger-Handwerk arbeitet, sollte seine Arbeitszeiten und Ausbildungsdaten sorgfältig dokumentieren. Nur so lässt sich der Anspruch exakt berechnen und nachweisen.

Praktische Tipps: Unterstützung und Beratung bei Fragen zu Urlaub und Urlaubsgeld

Wer sich bei der Berechnung von Urlaub oder Urlaubsgeld unsicher fühlt, sollte nicht zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt spezialisierte Beratungsstellen, die gezielt auf die Besonderheiten der Gebäudereinigung eingehen. Viele dieser Anlaufstellen bieten sogar mehrsprachige Unterstützung – gerade für Beschäftigte mit internationalem Hintergrund ein echter Vorteil.

  • Die IG BAU hält praktische Flyer und Rechner bereit, mit denen sich Ansprüche individuell und unkompliziert berechnen lassen. Diese Tools sind häufig online verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert.
  • Für komplexe Fälle, etwa bei wechselnden Arbeitszeiten oder Unsicherheiten zur Tarifbindung, lohnt sich eine persönliche Beratung bei der Gewerkschaft oder beim Betriebsrat. Hier gibt es auch Unterstützung bei der Formulierung von Anträgen und beim Einhalten von Fristen.
  • Wer Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber hat oder sich nicht sicher ist, ob alle Ansprüche korrekt berücksichtigt wurden, kann sich an die zuständige Arbeitsrechtsberatung wenden. Viele Beratungsstellen bieten eine erste Einschätzung kostenfrei an.
  • Wichtig: Die meisten Beratungsangebote sind vertraulich und unverbindlich. Niemand muss befürchten, dass Anfragen ohne Zustimmung weitergegeben werden.

Manchmal hilft schon ein kurzer Anruf oder eine E-Mail, um Klarheit zu bekommen und bares Geld nicht zu verschenken. Wer gut informiert ist, kann seine Rechte selbstbewusst durchsetzen – und genau darum geht’s am Ende.

Häufige Fehler und wie Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig sichern

Viele Reinigungskräfte verschenken bares Geld, weil sie kleine, aber folgenreiche Fehler machen. Diese Stolperfallen lassen sich jedoch leicht umgehen, wenn man sie kennt und rechtzeitig gegensteuert.

  • Unvollständige Dokumentation: Wer seine Arbeitszeiten, Urlaubstage oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis nicht lückenlos dokumentiert, kann im Streitfall oft keine Ansprüche belegen. Ein einfaches Notizbuch oder digitale Tools schaffen hier Abhilfe.
  • Falsche Ansprechpartner: Manche Beschäftigte wenden sich mit Fragen oder Anträgen an die falsche Stelle, etwa an die Personalabteilung statt an die Gewerkschaft oder den Betriebsrat. Das verzögert die Bearbeitung und führt im schlimmsten Fall zum Fristversäumnis.
  • Unkenntnis über Tarifänderungen: Tarifverträge werden regelmäßig angepasst. Wer sich nicht über aktuelle Änderungen informiert, riskiert, mit veralteten Zahlen zu rechnen und Ansprüche falsch zu berechnen.
  • Fehlende Nachweise bei Anträgen: Oft werden Anträge auf Urlaubsgeld ohne die nötigen Nachweise eingereicht. Das führt zu Ablehnungen, die sich mit einer einfachen Kopie des Mitgliedsausweises oder einer Bestätigung vermeiden lassen.
  • Unterschätzte Bedeutung von Fristen: Manche Beschäftigte glauben, dass Ansprüche automatisch geprüft werden. In Wahrheit muss oft aktiv gehandelt werden, um Fristen einzuhalten und Rechte zu sichern.

Mein Tipp: Einmal im Jahr alle Unterlagen prüfen, aktuelle Tarifinfos einholen und bei Unsicherheiten lieber eine Nachfrage zu viel als zu wenig stellen. So bleibt kein Anspruch auf der Strecke.


FAQ rund um Urlaub und Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung

Wer hat in der Gebäudereinigung Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld?

Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben alle Beschäftigten, die mindestens sechs Monate in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten und Mitglied der IG BAU sind. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende.

Wie viele Urlaubstage stehen Reinigungskräften jährlich zu?

Reinigungskräfte in Vollzeit (5-Tage-Woche) erhalten pro Jahr 30 Urlaubstage gemäß Tarifvertrag. Teilzeitkräfte haben einen anteiligen Urlaubsanspruch abhängig von ihren wöchentlichen Arbeitstagen.

Wie berechnet sich das zusätzliche Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung?

Für Vollzeitbeschäftigte gilt: 1,85 × Tarifstundenlohn × Urlaubstage. Bei Teilzeitkräften wird die Arbeitszeit pro Tag anteilig berücksichtigt. Die exakte Berechnung richtet sich nach der aktuellen Lohntabelle und individuellen Arbeitszeit.

Wann und wie muss das Urlaubsgeld beantragt werden?

Das Urlaubsgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Urlaubsantritt schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Zusätzlich muss die IG BAU-Mitgliedschaft durch einen Nachweis belegt werden.

Erhalten auch Minijobber und Auszubildende Urlaubsgeld?

Ja, auch Minijobber und Auszubildende haben – sofern sie in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, IG BAU-Mitglied sind und die Bedingungen erfüllen – Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld.

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Zusammenfassung des Artikels

In der Gebäudereinigung regeln Tarifverträge Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld, das nur tarifgebundene IG BAU-Mitglieder mit mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erhalten.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Tarifbindung und IG BAU-Mitgliedschaft prüfen: Um Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld zu haben, müssen Sie sowohl in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten als auch Mitglied der IG BAU sein. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie beim Betriebsrat nach, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist.
  2. Urlaubsanspruch korrekt berechnen: Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach Ihrer tatsächlichen Anzahl an Arbeitstagen pro Woche. Nutzen Sie die Formel: (Tariflicher Jahresurlaub / übliche Wochenarbeitstage) × eigene Arbeitstage pro Woche. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat beraten.
  3. Fristen einhalten und Nachweise beilegen: Das Urlaubsgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Urlaubsantritt schriftlich beantragt werden. Vergessen Sie nicht, den Nachweis Ihrer IG BAU-Mitgliedschaft beizulegen, da sonst der Anspruch verfällt.
  4. Arbeitszeiten und Unterlagen sorgfältig dokumentieren: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeiten, Urlaubstage und relevante Nachweise. Diese Dokumentation hilft Ihnen im Streitfall, Ansprüche geltend zu machen, insbesondere bei Teilzeit oder schwankender Arbeitszeit.
  5. Aktuelle Tarifinformationen einholen und Beratung nutzen: Tarifverträge werden regelmäßig angepasst. Informieren Sie sich jährlich über Änderungen und nutzen Sie die Beratungsangebote von IG BAU, Betriebsrat oder Arbeitsrechtsberatungen, um Ihre Ansprüche zu sichern und Fehler zu vermeiden.

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